Was bringt die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) für den Verbraucher?

By | 21. März 2016
PSD II kommt und soll den Zahlungsverkehrs durch Standardisierung vereinfachen

PSD II kommt und soll den Zahlungsverkehrs durch Standardisierung vereinfachen

Seit 2007 werden Bankgeschäfte innerhalb des EU-Binnenmarktes in der PSD I geregelt, die nun durch ihre überarbeitete Version PSD II ersetzt wird. PSD steht für im Englischen „Payment Services Directive“ und bedeutet auf Deutsch: „Zahlungsdiensterichtlinie“. Es handelt sich dabei um eine offizielle Richtlinie für den EU-Binnenmarkt, die ihn durch die Standardisierung des Zahlungsverkehrs vereinfachen soll.

Vorteile für den Verbraucher

Die PSD II vereinfacht dabei nicht nur die Bankgeschäfte von international agierenden Unternehmen, sondern auch die jedes einzelnen privaten Verbrauchers. Einer dieser Vorteile für den Verbraucher bedeutet die geringere Haftung bei einem Verlustfall seiner Girokarte. Gewöhnlich musste er bei Verlust seiner Girokarte z.B. durch Diebstahl mit 150 Euro selber haften, mit der neuen PSD II sind es nur noch 50 Euro. Mit der Umsetzung der PSD II wird dem Verbraucher aber auch mehr Sicherheit geboten, denn von nun an, wird die Übereinstimmung von Kontoinhaber und IBAN schon bei Eingang des Überweisungsauftrags überprüft. Bei Nichtübereinstimmung, wird der Überweisungsauftrag dann zurückgewiesen und nicht wie bisher mit den fehlerhaften Empfängerdaten ausgeführt. Die korrekte Ausführung dagegen soll laut der PSD II schon am gleichen Tag erfolgen und nicht mehr die üblichen zwei Bankentage dauern. Das Bankgeschäft soll dabei nicht nur schneller, sondern auch transparenter verlaufen: So soll der Kunden besser über Überweisungsgebühren, Wechselkurse sowie Entgelte informiert werden. Laut der neuen Regelung darf bei einem Zahlungsausgang die Überweisungssumme auch nur noch an dem Tag der Zahlungsausführung geblockt werden. Erfolgt jedoch eine Überweisung außerhalb der EU, womöglich noch in einer anderen Währung, muss von nun an, der Zahlungsauftraggeber zumindest über die maximale Ausführungsfrist vorab unterrichtet werden.

Umsetzung in Deutschland

Die Umsetzung der PSD II erfolgt in Deutschland, wie bereits bei ihrem Vorgänger auch, durch die Verankerung in den Gesetzbüchern Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach offiziellem Gesetzeserlass der EU, haben die einzelnen Mitgliedstaaten für die Umwandlung in nationales Recht zwei Jahre Zeit, in diesem Fall bis Ende 2017. In Deutschland tritt bereits ab Februar 2016 eine formale Änderung in Kraft: Es gilt dann bei einem Überweisungsauftrag nur noch die Angabe einer IBAN, die Angabe von Kontonummer und Bankleitzahl fällt für den Verbraucher endgültig weg. Dabei muss der Verbraucher sich um seine Daueraufträge nicht sorgen, denn diese werden in der Regel von den Kreditinstituten automatisch umgestellt.