Was ist zu tun, wenn eine Überweisung nicht eintrifft?

By | 1. März 2016

Falsche Überweisung: Der Auftraggeber haftet selbst

Falsche Überweisung: Der Auftraggeber haftet selbst

Im Regelfall trifft eine Überweisung nicht ein, wenn die Kontodaten des Empfängers auf dem Überweisungsträger falsch angegeben oder übermittelt wurden. Die Rechtsfolge ist dann nicht mit der einer Lastschrift zu verwechseln, denn dem Zahlungsauftraggeber wird bei einer getätigten Überweisung nicht automatisch ein Recht auf Rückbuchung eingeräumt. Generell haftet jeder Zahlungsauftraggeber für seine Überweisung selbst. Denn Banken sind in Deutschland nicht verpflichtet, die Zugehörigkeit von Inhabernamen und Kontonummer vor einem Zahlungstransfer zu überprüfen. Kann die Kontonummer trotzdem keinem Konto bei der Empfängerbank zugeordnet werden, muss diese die Zahlung automatisch zurückbuchen.

Stornierungsauftrag

Bei einigen Kreditinstituten gibt es im Onlinebanking die Möglichkeit, den Überweisungsauftrag zeitnah wieder zu stornieren. Das ist rechtlich allerdings nur möglich, solange der Zahlungseingang auf dem Empfängerkonto noch nicht als sichtbar verzeichnet wurde. Genauso schnell muss es mittlerweile bei Überweisungsträgern in Papierform gehen, denn diese müssen seit der neu überarbeiteten EU-Zahlungsdiensterichtlinie innerhalb von zwei Bankarbeitstagen bearbeitet sein. Der Auftraggeber kann dann direkt am Kundenschalter die Stornierung beantragen. Hat der Zahlungsauftrag jedoch einmal das Haus verlassen, wird es rechtlich schwieriger. Denn ist der Geldbetrag auf einem fremden Empfängerkonto bereits eingegangen, kann nur auf dessen Kulanz oder ein außerordentliches Bemühen der beauftragten Kreditinstitute gehofft werden.

Nachforschungsauftrag

Enthält der Zahlungsauftraggeber keine positive Rückmeldung vom eigentlichen Zahlungsempfänger und keine automatische Rückzahlung, kann er einen Nachforschungsauftrag stellen. Je nach Kreditinstitut kann der Auftragsteller mit Gebühren bis zu 35 Euro für diesen Service rechnen. In der Regel dauert die Bearbeitung weniger als eine Woche, doch eine Rückerstattung ist auch bei Auffinden des Geldbetrags noch nicht garantiert.

Bei Verschulden durch das Kreditinstitut

Eine nicht autorisierte oder fehlerhafte Überweisung ist in § 676b BGB geregelt. Der erste Absatz besagt, dass der Kontoinhaber den Zahlungsdienstleister also das Kreditinstitut unverzüglich nach der Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungstransfers zu unterrichten hat. Nach § 676b Abs. 2 BGB muss die Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach Entstehung des fehlerhaften Zahlungstransfers geschehen. Zeitgleich muss der Kontoinhaber von dem Kreditinstitut jegliche Informationen über Zahlungsein- und ausgänge erhalten haben, ansonsten gilt der Tag der Belehrung durch den Zahlungsdienstleister als Fristbeginn. Der Kontoinhaber hat also bei einer fehlerhaften Überweisung, die durch den Zahlungsdienstleister verursacht wurde, Anspruch auf Rückbuchung.

Category: Falsche Überweisungen

About Daniel Wilhelm

Daniel Wilhelm, Jahrgang 1965, gebürtig aus Frankfurt am Main. Hat in München an der Ludwig-Maximilians-Universität Rechtswissenschaften studiert. Nach dem 2. Staatsexamen in Berlin arbeitete er bei einer Verbraucherschutzorganisation. Seit Anfang 2012 ist er freier Redakteur mit den Themenschwerpunkten: Mietrecht, Steuern und Verbraucherrecht.