Stornierungsauftrag
Bei einigen Kreditinstituten gibt es im Onlinebanking die Möglichkeit, den Überweisungsauftrag zeitnah wieder zu stornieren. Das ist rechtlich allerdings nur möglich, solange der Zahlungseingang auf dem Empfängerkonto noch nicht als sichtbar verzeichnet wurde. Genauso schnell muss es mittlerweile bei Überweisungsträgern in Papierform gehen, denn diese müssen seit der neu überarbeiteten EU-Zahlungsdiensterichtlinie innerhalb von zwei Bankarbeitstagen bearbeitet sein. Der Auftraggeber kann dann direkt am Kundenschalter die Stornierung beantragen. Hat der Zahlungsauftrag jedoch einmal das Haus verlassen, wird es rechtlich schwieriger. Denn ist der Geldbetrag auf einem fremden Empfängerkonto bereits eingegangen, kann nur auf dessen Kulanz oder ein außerordentliches Bemühen der beauftragten Kreditinstitute gehofft werden.
Nachforschungsauftrag
Enthält der Zahlungsauftraggeber keine positive Rückmeldung vom eigentlichen Zahlungsempfänger und keine automatische Rückzahlung, kann er einen Nachforschungsauftrag stellen. Je nach Kreditinstitut kann der Auftragsteller mit Gebühren bis zu 35 Euro für diesen Service rechnen. In der Regel dauert die Bearbeitung weniger als eine Woche, doch eine Rückerstattung ist auch bei Auffinden des Geldbetrags noch nicht garantiert.
Bei Verschulden durch das Kreditinstitut
Eine nicht autorisierte oder fehlerhafte Überweisung ist in § 676b BGB geregelt. Der erste Absatz besagt, dass der Kontoinhaber den Zahlungsdienstleister also das Kreditinstitut unverzüglich nach der Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungstransfers zu unterrichten hat. Nach § 676b Abs. 2 BGB muss die Unterrichtung innerhalb von 13 Monaten nach Entstehung des fehlerhaften Zahlungstransfers geschehen. Zeitgleich muss der Kontoinhaber von dem Kreditinstitut jegliche Informationen über Zahlungsein- und ausgänge erhalten haben, ansonsten gilt der Tag der Belehrung durch den Zahlungsdienstleister als Fristbeginn. Der Kontoinhaber hat also bei einer fehlerhaften Überweisung, die durch den Zahlungsdienstleister verursacht wurde, Anspruch auf Rückbuchung.