Lastschriftverfahren, Lastenschrifteneinzug und Co.

By | 20. August 2015
Bargeldlos zahlen dank Lastschrift

Bargeldlos zahlen dank Lastschrift

Ob per Überweisungsformular, bei der Kartenzahlung an der Supermarktkasse, der Kasse in einer Boutique oder bei der Bezahlung einer Online-Bestellung: Immer mehr Käufe werden bargeldlos abgewickelt. In den meisten Fällen kommt dabei das Lastschriftverfahren zustande. Aber was bedeutet das genau?

Lastschriftverfahren

Eine Lastschrift dient dem privaten Bankkunden dazu, bargeldlos zu zahlen.

Das Lastschriftverfahren läuft rein elektronisch. Die rechtliche Grundlage bildet das Lastschriftabkommen, welches zwischen der Deutschen Bundesbank und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurde. Bei einem Lastschriftenverfahren beauftragt der Zahlungsempfänger seine Bank, einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abzubuchen. Die Aktion geht also nicht vom Zahlungspflichtigen (Schuldner), sondern vom Zahlungsempfänger (Gläubiger) aus! Die Lastschrift ist also das Gegenstück zur Überweisung, bei der die Zahlung durch den Zahlungspflichtigen selbst ausgelöst wird und man per Überweisungsträger die Bank zur Zahlung ermächtigt. Für diesen Vorgang ist selbstverständlich das Einverständnis des Gläubigers notwendig.

Lastschriften eignen sich, ähnlich wie Aufträge per Überweisungsträger, insbesondere für immer wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen aus dauerhaften Schuldverhältnissen. Gemeint sind also beispielsweise Mietzahlungen. Der Gläubiger reicht die Lastschrift über seine Forderung aufgrund der Ermächtigung seines Schuldners bei der seiner Bank ein und bekommt dann den festgelegen Betrag gutgeschrieben. Unterschieden werden kann hierbei zwischen zwei Verfahren: dem Abbuchungsverfahren und dem Einzugsermächtigungsverfahren.

Abbuchungsverfahren und Einzugsermächtigungsverfahren

Oft ist sich der Kunde gar nicht bewusst, ob es sich bei dem von ihm erteilten Auftrag um einen Abbuchungsauftrag oder um eine Einzugsermächtigung handelt.

Beim Abbuchungsverfahren beauftragt der Zahlungspflichtige seine Bank, eine Lastschrift an einen bestimmten Zahlungsempfänger auszuführen. Die Summe ist hierbei festgelegt. Das heißt, dass der Abbuchungsauftrag der Bank des Zahlungspflichtigen (Schuldners) erteilt wird und nicht dem Zahlungsempfänger! Erteilen Sie als Bankkunde einen Abbuchungsauftrag, können sie diesen widerrufen.

Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige hingegen dem Zahlungsempfänger eine schriftliche Erlaubnis, Lastschriften über einen bestimmten Betrag abzubuchen. Sie ist das für Privatkunden übliche Lastschriftverfahren. Dabei legt der Zahlungsempfänger die Erlaubnis seiner Bank vor, die das Geld wiederum für ihn vom Konto des Zahlungspflichtigen per Lastschrift einzieht. Das Rechte, ohne Angabe von näheren Gründen eine Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages zu verlangen, steht dem Zahlungspflichtigen zu. Das heißt, wenn Sie als Zahlungspflichtiger mit der Abbuchung nicht einverstanden sind, können Sie der Lastschrift ohne Angabe von Gründen widersprechen.

Die deutsche Kreditwirtschaft räumt laut AGB eine Frist von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung ein, binnen welchen das Widerspruchsrecht gilt. Einer betrügerischen Abbuchung können Sie auch nach Ablauf der acht Wochen noch widersprechen. Allerdings haben Sie als Bankkunde auch die Pflicht, Ihre Kontoauszüge regelmäßig zu prüfen. Andernfalls kann die Bank Ihnen ein Mitverschulden anlasten.

Lastschriftrückgabe

Als Lastschriftrückgabe wird eine nicht eingelöste Lastschrift bezeichnet. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein. Am wahrscheinlichsten ist es, dass das Einzugskonto keine Deckung aufweist. Das Konto hat dann weder ein ausreichendes Guthaben noch einen ausreichenden Kreditrahmen. Möglich ist aber auch, dass das angegebene Konto nicht (mehr) besteht. Wenn es sich bei dem angegebenen Konto um ein Sparkonto handelt, wird es ebenfalls zur Lastschriftrückgabe kommen. Im Allgemeinen entstehen bei Lastschriftrückgaben Gebühren für den Kontoführenden.